BMF Gesetzesentwurf akzeptiert drei Verfahren zum eInvoicing und setzt damit EU-Rats Vorgaben um

BMF öffnet dritten Weg, hebt jedoch qualifizierte Signaturen und EDI als besonders geeignete Verfahren für elektronische Rechnungen heraus
Düsseldorf, 22. Nov. 2010 - Das Bundesfinanzministerium hat in einem Gesetzes-entwurf vom 26. Okt. 2010 die Vorgaben des EU-Ministerrates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC umgesetzt. In diesem Entwurf legt das Ministerium fest, dass Unternehmen ab 01. Juli 2011 die Wahl zwischen drei Verfahren zur Sicherung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen haben.
Gemäß Anforderung des EU-Ministerrats akzeptiert das Bundesfinanzministerium im Gesetzesentwurf die folgenden drei Verfahren zum elektronischen Rechnungsaustausch:
(1) Elektronische Signaturen basierend auf einem qualifizierten Zertifikat
(2) Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren
(3) „andere Verfahren“, die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten (NEU)
Im vorliegenden Entwurf des UStG §14 Abs. 3 öffnet das BMF als neuen „dritten Weg“ die Verwendung „anderer Verfahren“, wie z.B. interne Kontrollen, und erfüllt damit die Auflagen der EU Verwaltung. Gleichzeitig betont jedoch das Ministerium im neuen Gesetzesentwurf, dass bislang nur die Nutzung qualifizierter Signaturen und die Übermittlung per EDI-Verfahren standardisiert sind. Eine garantierte, einheitliche EU-weite Anerkennung elektronischer Rechnungen, ohne landesspezifische Risiken und teure Individuallösungen, wird aktuell nur auf Basis qualifizierter Signaturen oder EDI Verfahren gewährleistet.
Das Ministerium lässt, wie übrigens auch der EU Rat, völlig offen wie die neuen „anderen Verfahren“, wie z.B. interne Kontrollverfahren, ausgestaltet werden müssen um die Echtheit und Herkunft von elektronischen Rechnungen über den vollen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren zu garantieren. Zusätzlich bestehen innerhalb der EU erhebliche Unterschiede in der Auffassung dieser „internen Kontrollverfahren“. Eine EU-weite Harmonisierung dieser Auffassungen ist nicht absehbar.
Damit kommt der neue „dritte Weg“ nur für sehr ausgesuchte Fälle, wie z.B. konzerninterne Verrechnungen, statische Geschäftsverbindungen, oder sehr kleine geschlossene Benutzergruppen in Betracht.
Wie das Ministerium im aktuellen Entwurf herausstellt, bietet besonders die qualifizierte Signatur einen sicheren Prozess, elektronische Rechnungen gesetzeskonform, national und international abzuwickeln, ohne dass die Unternehmen verschiedene landesspezifische Verfahren implementieren müssen, um Echtheit und Unversehrtheit nachzuweisen.
Das Bundesfinanzministerium führt daher in den Erläuterungen zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes explizit aus, dass „elektronische Rechnungen, die auf diesen Verfahren [qualifizierte Signatur] basieren, unionsweit für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich anzuerkennen sind.“
Insbesondere für international agierende Unternehmen bedeutet diese Neufassung des Umsatzsteuergesetzes Planungssicherheit, Investitionssicherheit und Kostenersparnis.
Sie können elektronische Rechnungen qualifiziert signieren und mit nur einem einzigen technischen Verfahren, international standardisiert und EU weit anerkannt austauschen. Der Vorsteuerabzug wird somit länderübergreifend gesichert. Teure nationale Insellösungen und komplexe interne Kontrollsysteme, welche auf die unterschiedlichen nationalen Ausprägungen ausgelegt sind, können bei Rechnungsversender und –empfänger vermieden werden. Die qualifizierte Signatur ist daher nicht nur die einfachste, sondern zugleich kostengünstigste Lösung zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
Die AuthentiDate eInvoicing Lösungen erfüllen die Anforderungen der aktuellen und zukünftigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, sowie des Umsatzsteuergesetzes.
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